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Habe ich Anspruch auf Abwrackprämie auch wenn das Auto seit Jahren stillgelegt bzw. abgemeldet ist?

Das Auto muss mindestens, zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Verschrottung, ein Jahr durchgehend auf den Namen des Antragsstellers zugelassen sein.

Bedeutet bei bereits zum Zeitpunkt der Verschrottung stillgelegten oder abgemeldeten Fahrzeugen hat der Antragssteller keinen Anspruch auf die Abwrackprämie.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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