![]() | Verwertungsnachweis
Für den Erhalt Ihrer Abwrackprämie - Umweltprämie benötigen Sie einen durch eine zertifizierte Autoverwertung ausgestellten Verwertungsnachweis.Wichtig!! Nur zertifizierte Autoverwerter dürfen diesen ausstellen!!! Ohne Verwertungsnachweis erhalten Sie keine Abwrackprämie!!!! Unser Partnernetzwerk besteht aus über 140 zertifizierten Verwertungsbetrieben. Wir kümmern uns bundesweit um die Abholung und Entsorgung Ihres Altautos. Sie haben Interesse an einer Abholung und Entsorgung, dann füllen Sie bitte kurz das Formular aus.... hier geht es zum Formular für eine unverbindliche Anfrage Natürlich können Sie uns auch gerne unter der für Sie kostenfreien Hotline 0800 63 82 553 anrufen. Wichtige Informationen zum Verwertungsnachweis entsprechend der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV wird auch die Ausstellung eines Verwertungsnachweises geregelt: § 4 Überlassungspflichten (1) Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist verpflichtet, dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen Autoverwertung. (2) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, die Überlassung nach Absatz 1 unverzüglich durch einen Verwertungsnachweis zu bescheinigen. Hierzu ist Muster 12 (Verwertungsnachweis)der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zu verwenden. Verwertungsnachweise dürfen nur von Betreibern anerkannter Demontagebetriebe ausgestellt werden. Betreiber von Demontagebetrieben dürfen nur anerkannte Annahmestellen oder anerkannte Rücknahmestellen beauftragen, den Verwertungsnachweis auszuhändigen. Mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises dürfen Altfahrzeuge nur einer ordnungsgemäßen Verwertung nach den Vorschriften dieser Verordnung zugeführt werden. Dieses wird mit Ausstellung oder Aushändigung des Verwertungsnachweises versichert. (3) Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen. (4) Betreiber von Demontagebetrieben sind verpflichtet, Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage zu überlassen. Abweichend von Satz 1 kann die für die Überwachung des Demontagebetriebs zuständige Behörde nach Vorlage einer Stellungnahme eines Sachverständigen (§ 6) erlauben, dass Restkarossen auch einer sonstigen Anlage zur weiteren Behandlung überlassen werden. (5) Die Überlassung von Altfahrzeugen nach den Absätzen 1 bis 3 ist von der nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Nachweisverordnung bestimmten Nachweispflicht ausgenommen. Muster 12 (Verwertungsnachweis)der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung |

Für den Erhalt Ihrer Abwrackprämie - Umweltprämie benötigen Sie einen durch eine zertifizierte Autoverwertung ausgestellten Verwertungsnachweis.